Artikel 9
Schnellspuren
Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Gütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007343
Dokumentnummer
NOR12079779
alte Dokumentnummer
N5199318734L
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