Artikel 9
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden im Rahmen ihrer Devisenvorschriften die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sich ergebenden Geldbewegungen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10003931
Dokumentnummer
NOR40074763
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