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Artikel 9 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 9

(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

(2) Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter(s) ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044108

alte Dokumentnummer

N3196124406L

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