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Artikel 9 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 9

NACHRICHTENVERKEHR

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisationen in der Lage sind, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Die Organisationen genießen in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich Prioritäten von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegrafische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

(3) Die Organisationen haben das Recht auf Verwendung von Verschlüsselungen und auf den Versand und den Empfang von Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken, wobei dieselben Immunitäten und Privilegien zur Anwendung kommen wie bei diplomatischen Kurieren und bei diplomatischem Kuriergepäck. Wenn es die Organisationen so verlangen, wird die Republik Österreich, ohne dass den Organisationen hieraus Kosten entstehen, die notwendigen Erlaubnisscheine, Lizenzen oder sonstigen Genehmigungen zur Verfügung stellen, um dem Büro den Anschluss und die uneingeschränkte Nutzung des privaten Telekommunikationsnetzwerkes der Weltbank-Gruppe zu ermöglichen.

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