Artikel 9 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 9

Staatsmonopole

  1. 1. Die Vertragsstaaten werden sicherstellen, daß alle staatliche Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, so daß keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen der Warenbeschaffung und -vermarktung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Türkei bestehen.
  2. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels treffen auf alle Körperschaften zu, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entweder de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwacht Einfuhren oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078148

alte Dokumentnummer

N5199212622A

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