Artikel 9
Staatsmonopole
- 1. Die Vertragsstaaten werden sicherstellen, daß alle staatliche Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, so daß keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen der Warenbeschaffung und -vermarktung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Türkei bestehen.
- 2. Die Bestimmungen dieses Artikels treffen auf alle Körperschaften zu, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entweder de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwacht Einfuhren oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078148
alte Dokumentnummer
N5199212622A
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