Artikel 9 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Polen werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang IX nichts anderes festlegt.
  3. 3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Polen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft, soferne Anhang X nichts anderes festlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)