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Artikel 9 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 9

Grundsätze für den Austausch daktyloskopischer Daten

(1) Die Digitalisierung daktyloskopischer Daten und ihre Übermittlung an andere Parteien erfolgt in dem einheitlichen Datenformat, das in den Benutzerhandbüchern festgelegt ist.

(2) Jede Partei stellt sicher, dass die Qualität der von ihr übermittelten daktyloskopischen Daten so hoch ist, dass diese für einen Abgleich in automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystemen (AFIS) geeignet sind.

(3) Das Übertragungsverfahren für den Austausch von daktyloskopischen Daten wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.

(4) Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Vertraulichkeit und Integrität der an andere Parteien übermittelten daktyloskopischen Daten zu gewährleisten. Dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.

(5) Als Bezeichnung für die Parteien werden Ländercodes gemäß der Norm ISO 3166-1 alpha-2 benutzt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272025

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