Artikel 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer |
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Jede Änderung dieses Abkommens bedarf der Schriftform.
(3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.
(4) Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Geschehen zu Wien am 30. November 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
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