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Artikel 9. Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1964

Artikel 9.

(1) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Luxemburg nur in deutscher Sprache entgegen.

(2) Die luxemburgischen Steuerbehörden und der Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg nehmen Korrespondenzen, Einsprachen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in deutscher oder in französischer Sprache entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2023

Gesetzesnummer

10003975

Dokumentnummer

NOR12044583

alte Dokumentnummer

N3196435848J

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