Artikel 9 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 9

Artikel 9. Der Besteuerung von Mehreinkommen oder Mehrerträgen werden in jedem der beiden Staaten nur die Zuwächse an solchen Einkommen (Erträgen) unterzogen, die nach den vorstehenden Grundsätzen der Besteuerung in dem betreffenden Staate unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041505

alte Dokumentnummer

N3192538421J

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