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Artikel 9 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 9

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 19 ist das Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Weg zu stellen.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen:

  1. a) eine möglichst genaue Beschreibung der auszulieferenden Person sowie alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben;
  2. b) die Bezeichnung und Sachverhaltsdarstellung der strafbaren Handlung, derentwegen um ihre Auslieferung ersucht wird;
  3. c) der Wortlaut der gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Bestimmung über den Tatbestand und die Angabe der Strafe, die für die Tat verhängt werden kann;
  4. d) die Anführung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Auslieferungsfähigkeit der strafbaren Handlung nach dem Recht der ersuchenden Partei festsetzen.

(3) Betrifft das Ersuchen eine beschuldigte Person, so sind ihm auch ein von einem Richter oder einer anderen zuständigen Behörde im Gebiet der ersuchenden Partei erlassener Haftbefehl und solche Beweise anzuschließen, die nach dem Recht der ersuchten Partei ihre Überweisung zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung im Gebiet der ersuchten Partei begangen worden wäre.

(4) Betrifft das Ersuchen eine bereits schuldig befundene Person, so sind ihm der Nachweis des Schuldspruches und Strafausspruches sowie eine Erklärung darüber anzuschließen, inwieweit der Strafausspruch noch nicht vollstreckt worden ist; wenn die auszuliefernde Person bei der Hauptverhandlung nicht anwesend war, ist dem Ersuchen außerdem eine Erklärung anzuschließen, ob sie wegen ihrer Abwesenheit ein Recht auf eine neue Vehandlung hat und ob sie ein Rechtsmittel gegen ihren Schuldspruch einzubringen berechtigt ist.

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