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Artikel 9 ATIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Artikel 9

Benutzerleitfaden

(1) Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:

  1. a. technische Details der XML-Datasets
  2. b. technische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat
  3. c. die technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems
  4. d. die relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien
  5. e. die nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.

(2) In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204373

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)