Artikel 9
Artikel 9. Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät treten für den Zollausschluß Jungholz den Verabredungen bei, welche in den zwischen Bayern und den übrigen Zollvereinsstaaten abgeschlossenen, der k. k. Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, insonderheit:
- a) wegen der Befugniß der Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete eines anderen zum Zollverein gehörenden Staates, Arbeit und Erwerb zu suchen;
- b) wegen der von den Angehörigen des einen Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
- c) wegen der freien Zulassung von Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, welche persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder nur unter Mitführung von Mustern Bestellungen suchen.
- d) wegen des Besuches der Messen und Märkte getroffen worden sind.
Schlagworte
Befugnis, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041239
alte Dokumentnummer
N3186852379L
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