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Artikel 9 Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2006

Artikel 9

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

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