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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2003

Artikel 9

Dieses Abkommen findet auch auf Investitionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der letztgenannten Vertragspartei getätigt wurden.

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