Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 9

Dieses Abkommen soll am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet, und soll für die Dauer von zehn Jahren gelten. Es verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens hat keinen Einfluß auf die Rechtsgültigkeit und die Abwicklung von noch vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen zwischen Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften beider Länder.

Geschehen zu Wien, am 5. November 1980, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072625

alte Dokumentnummer

N5198012867I

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