Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks und des Fernsehens, insbesondere durch den Austausch von kulturellen Programmen und von deren Autoren sowie im Bereich der neuen Technologien.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030372
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