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ARTIKEL 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1976

ARTIKEL 9

Die Volksrepublik Polen hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Volksrepublik Polen die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die polnische Werbestelle in Österreich.

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