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Artikel 9 Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 9

Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien erfolgt in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011649

Dokumentnummer

NOR40237744

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