Artikel 9 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 9

Artikel 9 Aufteilung der Einnahmen aus der Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt

(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte anwendet, behält 25% der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte nach Artikel 4 Absatz 4 erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.

(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004297

Dokumentnummer

NOR40069105

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