Artikel 9
Artikel 9 Aufteilung der Einnahmen aus der Quellensteuer/dem Steuerrückbehalt
(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte anwendet, behält 25% der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer/Steuerrückbehalte und leitet die verbleibenden 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.
(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte nach Artikel 4 Absatz 4 erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.
(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.
(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern/Steuerrückbehalte erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004254
Dokumentnummer
NOR40068701
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