ARTIKEL 9
Artikel 9
VERNICHTUNG
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung unmöglich macht. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vernichtet, sondern an den Herausgeber rückübermittelt.
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