Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1/2021-23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt: „1. ... und Art. 9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974, idF BGBl. III Nr. 108/2010 sind verfassungswidrig. 2. Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. Nr. 170/2022)
Artikel 9
Die OPEC und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die OPEC in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR40121956
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