Artikel 99.
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates auf alle Angelegenheiten lenken, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu bedrohen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005451
alte Dokumentnummer
N1195611634T
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