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Artikel 99 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Artikel 99

Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

(1) Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren und, soweit durch dieses Recht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weise erledigt; in diesem Sinne hält der ersuchte Staat insbesondere jedes beschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchen genannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zu sein.

(2) Im Fall eines dringenden Ersuchens werden die beigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen des Gerichtshofs beschleunigt versandt.

(3) Antworten des ersuchten Staates werden in ihrer Originalsprache und -form übermittelt.

(4) Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann der Ankläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchens notwendig ist, das ohne Zwangsmaßnahmen erledigt werden kann – so insbesondere auch die Befragung einer Person oder die Beweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschließlich einer solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Behörden des ersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchens entscheidend ist, und die nicht mit der Vornahme von Veränderungen verbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder eines sonstigen öffentlichen Ortes – dieses Ersuchen wie folgt unmittelbar im Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:

  1. a) Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden sein soll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidung ergangen ist, dass die Sache zulässig ist, kann der Ankläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichen Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat unmittelbar erledigen;
  2. b) in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nach Konsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat und unter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen dieses Vertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte Vertragsstaat Probleme bei der Erledigung eines Ersuchens nach diesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.

(5) Die Bestimmungen, auf Grund deren es einer vom Gerichtshof angehörten oder vernommenen Person nach Artikel 72 gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu verhindern, finden auch auf die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

Schlagworte

Originalform

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034819

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