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Artikel 99 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 99

Die Republik Finnland kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang XI genannnten (Anm.: richtig: genannten) Waren ihren für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.

Während dieses Zeitraums verringert die Republik Finnland den Unterschied zwischen ihrem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:

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