Artikel 98.
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 98.
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.
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