Artikel 98.
Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Die österreichischen Schutzgenossen, die österreichischen Semsare (censaux) und Mohallaten (associés agricoles) gelten vom 12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000990
alte Dokumentnummer
N1192019636S
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