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Artikel 98 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Artikel 98

Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Abschluß von Versicherungsverträgen zur Deckung der Gefahren auf dem Kerngebiet zu erleichtern.

Der Rat erläßt nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf Vorschlag der Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses einholt, mit qualifizierter Mehrheit die Richtlinien für die Art und Weise der Anwendung dieses Artikels.

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