Artikel 97
Artikel 97. Österreich hat, wie in Artikel 68 vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten, wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder ungewöhnliche Umstände zu der Auffassung veranlaßt wird, daß während einer internationalen Verbringung ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059801
alte Dokumentnummer
N4197234941L
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