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Artikel 96. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Abschnitt I.

Marokko.

Artikel 96.

Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem Scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.

Österreich darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und es verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000988

alte Dokumentnummer

N1192019634S

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