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ARTIKEL 95 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 95

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um

  1. a) die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen und Jugendbetreuer zu intensivieren,
  2. b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern,
  3. c) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
  4. d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259847

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