Artikel 94
(1) Das Schengener Informationssystem enthält ausschließlich die durch jede der Vertragsparteien gelieferten Kategorien von Daten, die für die in den Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.
- a) Die ausgeschriebenen Personen;
- b) die in Artikel 100 aufgeführten Sachen und die in Artikel 99 aufgeführten Fahrzeuge.
(3) In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
- a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;
- b) besondere unveränderliche physische Merkmale;
- c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;
- d) Geburtsort und -datum;
- e) Geschlecht;
- f) Staatsangehörigkeit;
- g) der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;
- h) der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;
- i) Ausschreibungsgrund;
- j) zu ergreifende Maßnahme.
Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.
(4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99 für nicht vereinbar hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht auf Grund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber Konsultationen geführt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.
Schlagworte
Geburtsdatum
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066442
alte Dokumentnummer
N4199763300J
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