Artikel 94
(1) Artikel 94.Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
(2) Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es dem durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, falls nicht im Gesetz anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im ordentlichen Rechtsweg zu suchen.
(3) In den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz 1, Zahl 6) steht den aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommissionen das ausschließliche Entscheidungsrecht zu.
Schlagworte
Gerichtsbarkeit, Behörde, Zivilrecht, Urteil, Zivilrechtsweg,
Beamter, Kollegialbehörde, Gewaltentrennung, Bundesgesetz,
Landesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001856
alte Dokumentnummer
N1192512206S
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