Artikel 94
Artikel 94. Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat keiner Sicherheitskontrolle durch die Organisation unterliegen wird, hat Österreich dafür zu sorgen, daß die Organisation innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial von Österreich übernimmt, vom Empfängerstaat eine Bestätigung über die Verbringung erhält.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059798
alte Dokumentnummer
N4197234938L
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