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Artikel 94 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 94

Artikel 94. Falls das Kernmaterial im Empfängerstaat keiner Sicherheitskontrolle durch die Organisation unterliegen wird, hat Österreich dafür zu sorgen, daß die Organisation innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial von Österreich übernimmt, vom Empfängerstaat eine Bestätigung über die Verbringung erhält.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059798

alte Dokumentnummer

N4197234938L

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