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Artikel 93 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 93

Artikel 93. Die in Artikel 92 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen, bevor dieses aus Österreich verbracht wird, und falls die Organisation es wünscht oder Österreich es verlangt, am Kernmaterial nach dessen Vorbereitung für den Versand Siegel anzubringen. Die Verbringung des Kernmaterials darf jedoch in keiner Weise durch eine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059797

alte Dokumentnummer

N4197234937L

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