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Artikel 92 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 92

Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

  1. a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
  2. b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

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