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ARTIKEL 91 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 91

"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

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