Artikel 90.
Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Ungarns, des Königreiches Bulgarien und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.
Schlagworte
Türkei
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000982
alte Dokumentnummer
N1192019628S
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