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Artikel 90. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 90.

Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Ungarns, des Königreiches Bulgarien und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.

Schlagworte

Türkei

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000982

alte Dokumentnummer

N1192019628S

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