Artikel 8
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander treffen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
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