Artikel 8
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der mit Suchtmitteln in Verbindung stehenden Kriminalität |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 5 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere
1. Erkenntnisse zu geplanten und verübten Straftaten und zu daran beteiligten Personen und Organisationen;
2. Informationen über Orte und Methoden der illegalen Erzeugung und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte;
3. Informationen in Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, um deren Abzweigung zu verhindern;
4. Informationen, einschließlich operativer und forensischer Erkenntnisse zu Suchtgiften und psychotropen Substanzen;
5. Informationen über Ermittlungsmethoden;
6. statistisches Material;
7. Informationen über neue synthetische Suchtgifte, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe.
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