ARTIKEL VIII
Artikel 8
ANKAUF VON SLs DURCH DIE NASA
- 1. Grundsatz
Nach Lieferung der SL-Einheit und anderer in Artikel V, 1 (a), genannten Teile durch die ESRO, verpflichtet sich die NASA, von der ESRO alle jene derartigen Teile, die sie aus Programmgründen benötigt, zu erwerben, vorausgesetzt, daß sie zu den vereinbarten Spezifikationen, Fristen und angemessenen, noch zu vereinbarenden Preisen verfügbar sind. NASA sollte einen ersten Auftrag zur Beschaffung von mindestens einem SL, mindestens 2 Jahre vor Lieferung der oben genannten SL-Flugeinheit erteilen. In der Kenntnis, daß es wünschenswert ist, Erfahrungen im Einsatz mit der ersten Flugeinheit vor der Bestellung weiterer Flugeinheiten zu gewinnen, daß aber Kosten und die Verfügbarkeit der Produktionseinheiten von der Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Produktionskapazität abhängen, wird sich die NASA bemühen, vernünftige Bestellzeiten für weitere SL-Einheiten einzuhalten.
- 2. Enthaltung der NASA von der SL-Entwicklung
NASA enthält sich der selbständigen und unabhängigen Entwicklung eines in Entwurf und Leistungsvermögen im wesentlichen dem ersten SL entsprechenden SL, es sei denn, ESRO unterläßt es, derartige SLs, Einzelteile und Ersatzteile nach Maßgabe vereinbarter Spezifikationen und Fristen zu noch zu vereinbarenden angemessenen Preisen herzustellen. Bezüglich aller SL-Programmerfordernisse der NASA, die die unter diesem Zusammenarbeits-Programm entwickelten SLs nicht erfüllen, steht es der NASA zu, diesen Anforderungen nachzukommen, entweder durch notwendige Änderungen an den unter diesem Zusammenarbeits-Programm entwickelten SLs oder durch den Erwerb anderer SLs, die diese Anforderungen der NASA erfüllen.
- 3. Bekanntgabe zukünftiger Anforderungen
NASA bemüht sich, der ESRO frühzeitig alle zukünftigen Erfordernisse für wesentlich geänderte oder völlig neue SLs bekanntzugeben, um der ESRO die Gelegenheit zur Erstellung der diesen Anforderungen entsprechenden Vorschläge zu geben.
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