Artikel 8 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 8

(1) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden ihre Erfahrungen austauschen und zusammenarbeiten hinsichtlich Organisation und Taktik bei der Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere auf dem Gebiet

  1. a) der Delikte gegen Leib und Leben, einschließlich der Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus,
  2. b) der Suchtgiftkriminalität,
  3. c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,
  4. d) des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen.

(2) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden ferner ihre Erfahrungen über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik austauschen.

(3) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035346

alte Dokumentnummer

N2199011727J

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