Artikel 8 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 8

Art. 8

Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene

In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Bundes-Zielsteuerungskommission (Art. 20 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

  1. 1. Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß Art. 7
  2. 2. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben
  3. 3. Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags
  4. 4. Monitoring und Berichtswesen gemäß Art. 18 einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings
  5. 5. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Art. 21 bis Art. 25
  6. 6. Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
  7. 7. (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen
  8. 8. Qualität
  9. 9. Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit
  10. 10. Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural)
  11. 11. Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich
  12. 12. Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
  13. 13. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung
  14. 14. Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben

Schlagworte

Finanzierungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20009929

Dokumentnummer

NOR40194967

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