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Artikel 8 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Artikel 8

Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010659

Dokumentnummer

NOR12135526

alte Dokumentnummer

N8199114167J

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