Abwesenheitsurteile
Artikel 8
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Abwesenheitsurteile
Artikel 8
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung in Abwesenheit der verurteilten Person ergangen ist.
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