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Artikel 8 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1967

Artikel 8

Die Gerichte des Staates, in dem sich eine Liegenschaft befindet, sind für Verfahren zuständig, die ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zum Gegenstand haben. Sie sind für Nachlaßangelegenheiten betreffend unbewegliches Vermögen zuständig.

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