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Artikel 8 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 8

Begleitausschüsse

Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die Programme gemäß Art. 1 dieser Vereinbarung wird gemäß Art. 47 und 48 der Dachverordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 49 sowie 110 der Dachverordnung.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193786

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