Artikel 8
Art. 8 Beteiligung weiterer Parteien und internationaler
Organisationen
Die Steuergruppe kann weitere Staaten oder internationalen Organisationen zur Beteiligung an diesem Vertrag einladen.
Als Grundlage für die Zulassung von interessierten Parteien in den vorliegenden Vertrag oder für die geplanten Tätigkeiten des ICMPD gelten gleichgelagerte Interessen und gegenseitiges Vertrauen sowie die Verpflichtung gegenüber den in der obenerwähnten internationalen Strategieplattform und den in den Wiener-, Berliner- und Budapester-Ministerkonferenzen zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen.
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