vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2001

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:

  1. a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
  2. b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
  3. c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
  4. d) die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
  5. e) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
  6. f) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
  7. g) der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
  8. h) die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
  9. i) die Überführung von Leichen;
  10. j) die Beförderung von Bienen und Fischbrut.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

(3) Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme, Filmveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte